Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
Stand Oktober 2020
§ 1 Der Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Verträge von eisq GmbH & Co. KG, kurz eisq, durch die Leistungen von Auftragnehmern bezogen werden (Einkaufsverträge). Diese AEB werden im Falle einer Beauftragung durch eisq Bestandteil des Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und eisq. Von diesen AEB abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Abweichende Bedingungen des Dritten, die eisq nicht ausdrücklich anerkennt, sind für eisq unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§ 2 Die Vergütung
2.1 Der im Einkaufsangebot jeweils vereinbarte Preis ist ein Fest-, Tages- oder Stundenpreis und schließt die Lieferung „frei Bestimmungsort“ ein. Nur tatsächlich erbrachte Leistungen können fakturiert werden
2.2 Im Rahmen der Durchführung des Projektes ggf. anfallende Nebenkosten für Reisen, Spesen und Barauslagen zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer werden von eisq folgendermaßen erstattet:
Übernachtungskosten (max. 4-Sterne-Hotel | nach Beleg |
Fahrten mit dem PKW | 0,30 €/km |
Reisen mit der Bahn (1. Klasse) | nach Beleg |
Reisen mit dem Flugzeug (economy class) | nach Beleg |
Nutzung sonstiger öffentlicher Verkehrsmittel | nach Beleg |
Auslagen (z. B. Porto) | nach Beleg |
2.3 Für eisq sind Klima- und Umweltschutz und ein damit verbundener schonungsvoller Umgang mit Ressourcen von hohem Wert. Aus diesem Grund hält eisq den Auftragnehmer an, bei Reisen öffentliche Verkehrsmittel zu bevorzugen.
§ 3 Die selbstständige Leistungserbringung
3.1 Der Auftragnehmer erbringt die vertraglichen Leistungen selbstständig sowie eigenverantwortlich.
3.2 Der Einsatz von Dritten als Subunternehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung von eisq.
§ 4 Die Zahlungsmodalitäten, die Abnahme, die Eigentumsrechte
4.1 Der allgemeine Abrechnungsmodus ist monatlich. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Rechnungen werden erst nach Leistungsabnahme bzw. nach Teilleistungsabnahme bezahlt. Alle Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang zahlbar. Zahlungen erfolgen unbar auf ein von dem Auftragnehmer angegebenes Konto.
4.3 Die Abnahme der Leistung setzt eine entsprechende ausdrückliche Erklärung von eisq voraus. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzt die Abnahmeerklärung nicht.
4.4 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit vollständiger Zahlung auf eisq über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
§ 5 Der Verzug
5.1 Im Fall des Verzuges finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wurde.
§ 6 Die Fristen und die Termine
6.1 Vereinbarte Leistungstermine sind verbindlich.
6.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eisq unverzüglich mündlich und schriftlich zu informieren, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können.
6.3 Vereinbarte Fristen und Termine gelten als um die Dauer einer Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung verlängert, wenn diese Behinderung auf verspätete Mitwirkleistungen von eisq oder auf Ereignisse höherer Gewalt, wie insbesondere Naturkatastrophen zurückzuführen ist.
§ 7 Die Mängelansprüche
7.1 eisq stehen mit der Abnahme der Leistungen die gesetzlichen Mängelansprüche für den vertragsgemäßen und fehlerfreien Zustand sowie die fehlerfreie Funktion der Leistung zu.
7.2 Mängelansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren ab Abnahme bzw. Gefahrübergang.
§ 8 Die Produkthaftung; die Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln
8.1 Soweit der Auftragnehmer für einen Schaden aufgrund von Produkthaftung verantwortlich ist, ist er verpflichtet, eisq von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
8.2 Das Gleiche gilt, wenn Dritte wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines von dem Auftragnehmer gelieferten Produktes oder einer erbrachten Leistung Ansprüche gegen eisq erheben. Insoweit ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, die eisq entstandenen notwendigen Kosten der entsprechenden Rechtsverfolgung zu erstatten.
§ 9 Die Geheimhaltung/der Datenschutz
9.1 Ein zur Geheimhaltung und zum Datenschutz verpflichtendes Dokument (Non Disclosure Agreement/Confidentiality and Non-Disclosure Agreement) – kurz NDA/CDA – in dem Fragen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz geregelt sind, wird von beiden Parteien akzeptiert und vor Projektbeginn unterzeichnet. Diese Verpflichtungen gelten auch über die Laufzeit des Einkaufsvertrages hinaus.
§ 10 Die Haftung
10.1 Der Auftragnehmer haftet gegenüber eisq, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Organen oder leitenden Mitarbeitern verursachten Schäden. Der Auftragnehmer hat angemessen Vorsorge zur Datensicherheit und gegen Datenverlust zu treffen, insbesondere dadurch, dass er mindestens einmal täglich Sicherungskopien aller Programme und Daten in maschinenlesbarer Form erstellt. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung des Auftragsnehmers steht derjenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
§ 11 Die Mitwirkungsleistungen von eisq GmbH & Co. KG
11.1 eisq stellt dem Auftragnehmer die für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Informationen, Leistungen und Produkte vor Leistungsbeginn oder, soweit der Auftragnehmer solche zu einem späteren Zeitpunkt fordert, unverzüglich nach Aufforderung durch den Auftragnehmer zur Verfügung.
11.2 eisq räumt dem Auftragnehmer an den zur Verfügung gestellte Informationen, Leistungen und Produkten, insbesondere an von eisq bereitgestellter Software, die Nutzungsrechte ein, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind.
11.3 eisq garantiert, dass die beauftragten Leistungen einschließlich der bereitgestellten Texte und Druckvorlagen nach dem jeweils geltenden Recht zulässig sind und bei ordnungsgemäßer Erbringung dieser Leistungen auch keine Rechte Dritter verletzt werden.
§ 12 Die Kündigung
12.1 Soweit nicht anders vereinbart, kann der Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.
12.2 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§13 Die Schlussbestimmungen
13.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Sitz von eisq. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2 Sollte eine Vereinbarung in diesen AEB oder in einem Vertrag, der auf diese AEB verweist, ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen bzw. ihrer Teile nicht berührt.
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Stand Oktober 2020